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Arbeitgeberservice

  • Team Versicherung & Beiträge: Team Versicherung & Beiträge

Inhalt auf einen Blick

Beitragssätze & Bemessungsgrenzen

Beitragssätze Krankenversicherung

Krankenversicherung allgemein 14,60%
Krankenversicherung ermäßigt 14,00%
Versorgungsbezieher 14,60%
Kassenindividueller Zusatzbeitrag

4,20%

Rentenversicherung 18,60%
Bundesagentur für Arbeit 2,60%

Beitragssätze Pflegeversicherung

Beitrag für Gesamtbeitrag Arbeitnehmer Arbeitgeber
Kinderlose 4,20% 2,40% 1,80%
Eltern mit 1 Kind bzw. mit Elterneigenschaft 3,60% 1,80% 1,80%
Eltern mit 2 Kindern 3,35% 1,55% 1,80%
Eltern mit 3 Kindern 3,10% 1,30% 1,80%
Eltern mit 4 Kindern 2,85% 1,05% 1,80%
Eltern mit 5 und mehr Kindern 2,60% 0,80% 1,80%

Umlagesätze

Umlagesatz U1 (allgemeiner Umlagesatz)

2,10% bei 60% Erstattung

Umlagesatz U1 (ermäßigter Umlagesatz)

1,73% bei 50% Erstattung

Umlagesatz U1 (erhöhter Umlagesatz)

4,00% bei 80% Erstattung

Umlagesatz U2

0,40% bei 100% Erstattung


Beitragsbemessungsgrenzen

Bemessungsgrenzen Monatlich Jährlich
Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50€

69.750,00€

Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.050,000€

96.600,00€

Jahresarbeitsentgeltgrenze

Monatlich Jährlich
Kranken- und Pflegeversicherung 6.450,00€

77.400,00€

Kranken- und Pflegeversicherung für Altfälle*

66.150,00€


*Gilt für Personen, die bereits im Jahr 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und privat krankenversichert waren.

Entgeltgrenze bei Auszubildenden

Monatlich
Alleinige Arbeitgeberbeitragspflicht 325,00€

Geringfügige Beschäftigung

Arbeitsentgelt bis 603 €
Pauschaler Beitragssatz Krankenversicherung 13,00%
Pauschaler Beitragssatz Rentenversicherung 15,00%
Pauschalsteuer 2,00%

Übergangsbereich

Arbeitsentgelt zwischen 603,01 und 2.000€
Faktor F

0,6683

Formel Gesamtbeitrag

1,1277182825 x Arbeitsentgelt – 232,1274966

Formel Arbeitnehmeranteil

1,3850415512 x Arbeitsentgelt – 735,9781122


Höchstbeiträge freiwillige Versicherung

Monatlich
Krankenversicherung

848,63€

Zusatzbeitrag

244,13€

Pflegeversicherung (für kinderlose)

244,13€


Höchstzuschuss freiwillige Versicherung

Monatlich
Krankenversicherung

424,32€

Zusatzbeitrag

122,07€

Pflegeversicherung

104,63€


Bankverbindung

Sofern Sie Ihre Beiträge selbstständig überweisen, verwenden Sie bitte das nachfolgende Konto. Geben Sie den Verwendungszweck bitte wie folgt an:

1. Ihre Betriebsnummer
2. Der Monat, für den die Beitragszahlung erfolgt

MAHLE Betriebskrankenkasse
LBBW Stuttgart
IBAN: DE 85 6005 0101 7871 5135 09
BIC: SOLADEST600
Betriebsnummer: 675 725 37

SEPA-Lastschriftmandat


Umlageversicherung (U1/U2)

  • Ausgleichsverfahren für Entgeltfortzahlung und Mutterschutz

    In jedem Unternehmen entstehen Lohnausfallkosten aufgrund von Krankheit (U1) oder Mutterschaft bzw. Beschäftigungsverbot (U2) der Arbeitnehmer/-innen. Der Arbeitnehmeranspruch auf Entgeltfortzahlung kann insbesondere Kleinbetriebe schnell in finanzielle Nöte bringen, da zum einen die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wegfällt und zum anderen das Arbeitsentgelt weiter fortgezahlt werden muss. Um diese Doppelbelastung abzumildern, sieht der Gesetzgeber mit dem Umlageverfahren im Gesetz zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (AAG) einen finanziellen Ausgleich für die Unternehmen vor.
  • Für welche Betriebe ist das Umlageverfahren?

    Umlage U1 bei Krankheit ist für alle Betriebe, die regelmäßig nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen Umlage U2 bei Mutterschaft ist unabhängig von der Betriebsgröße für alle Unternehmen
  • Umlageversicherung 1

    Jeder zur Umlage 1 verpflichtete Arbeitgeber kann bei der BKK MAHLE zwischen drei verschiedenen Umlage- und Erstattungssätzen für die zu leistende Entgeltfortzahlung wählen.

    Umlagesatz U1 (allgemeiner Umlagesatz) 2,1 % bei 60 % Erstattung
    Umlagesatz U1 (ermäßigter Umlagesatz) 1,73 % bei 50 % Erstattung
    Umlagesatz U1 (erhöhter Umlagesatz)

    4,0 % bei 80 % Erstattung

    Bei weiteren Fragen zur Umlageversicherung 1 wenden Sie sich an die BKK-Arbeitgeberversicherung beim BKK Landesverband Mitte.

    0391 72518-100 | Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

  • Umlageversicherung 2

    Über das U2-Verfahren erhalten Unternehmen den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erstattet.
    Grundsätzlich sind alle Arbeitgeber - unabhängig von der Anzahl und vom Geschlecht der

    Beschäftigten - verpflichtet, für ihre Mitarbeitenden einen Umlagesatz im Rahmen des U2-Verfahrens
    abzuführen.


    Erstattungsanspruch:

    • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
    • Bei Beschäftigungsverboten gezahltes Arbeitsentgelt


    Außerdem werden die bei Beschäftigungsverboten anfallenden Arbeitgeberanteile an den
    Sozialversicherungsbeiträgen pauschal mit 20 % des Bruttoarbeitsentgelts abgegolten.


    Zu beachten ist:
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt auch hier bei der Erstattung unberücksichtigt. Wird bei Beschäftigungsverboten nur teilweise mit der Arbeit ausgesetzt, ist nur der Teil der Aufwendungen
    erstattungsfähig, der als Entgeltfortzahlung erbracht wird.


    Anträge zur Erstattung
    Anträge auf Erstattung nach dem AAG sind ausschließlich über gesicherte und verschlüsselte
    Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemunterstützen Ausfüllhilfen (z. B.
    SV-Meldeportal) zu übermitteln. Wir möchten Sie bitten, bei dem Erstattungsantrag im „Verwendungszweck“ keine personenbezogenen Daten einzugeben, da diese unter das Sozialgeheimnis fallen. Dagegen sind
    neutrale Angaben, z. B. ein Aktenzeichen, möglich.

    Umlagesatz U2 0,4 % bei 100 % Erstattung

GKV Infoportal und SV-Meldeportal

  • GKV-Infoportal

    Das Arbeitgeber Informationsportal unterstützt bei komplexen Fragen rund um das Thema
    Sozialversicherung. 
    Sie sind sich unsicher, ob bzw. welcher Träger der Sozialversicherung für Ihr Anliegen zuständig ist
    und was sie ihm gegebenenfalls melden müssen? 
    Genau aus diesem Grund gibt es das Informationsportal für Arbeitgeber - Sie erhalten einen
    umfassenden Überblick über Informations- und Meldepflichten nach dem Sozialrecht. Außerdem
    wurde das gesamte Know-how der Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträger sowie der
    Bundesagentur für Arbeit vereint. 
    Als Arbeitgeber profitieren Sie von einem geringeren Arbeitsaufwand sowie einer Zeitersparnis. 

    Hier geht’s zum Infoportal:
    GKV-Infoportal

  • SV-Meldeportal

    Das SV-Meldeportal ist eine allgemein zugängliche. Elektronisch gestützte Ausfüllhilfe für Arbeitgeber
    und Selbstständige. Das Portal bietet eine gesicherte Kommunikation mit allen
    Sozialversicherungsträgern. Zu beachten ist, dass wie bei seinem Vorgängerprodukt (sv.net) auch
    über das SV-Meldeportal keine Berechnungen durchgeführt werden können und es damit kein Ersatz
    für Lohnabrechnungsprogramme darstellt.
    Ausführliche Informationen zum SV-Meldeportal finden Sie hier: SV-Meldeportal

Fälligkeitstermine 2025

Die Sozialversicherungsbeiträge (GSV-Beiträge) sind am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Ist der Mitarbeiter freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse, und führen Sie die Beiträge im Rahmen der sog. Firmenzahlerverfahrens ab, sind diese rechtlich erst am 15. des Folgemonats fällig. Der Beitragsnachweis ist bereits am fünftletzten Bankarbeitstag bei uns einzureichen. Berücksichtigen Sie bei den Beitragsnachweisen immer die Feiertage des Landes Baden- Württemberg.
  • 28.01.

  • 25.02.

  • 27.03.

  • 28.04.

  • 27.05.

  • 26.06.

  • 29.07.

  • 27.08.

  • 28.09.

  • 28.10.

  • 26.11.

  • 28.12.

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  • Aufrufe: 9915

Servicestellen

Servicestellen auf einen Blick

48.8086,9.2048

Stuttgart

Hauptverwaltung Stuttgart

Pragstraße 26-46
70376 Stuttgart
0711 2090-9400
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Öffnungszeiten

Montag - Freitag

08.00 - 16.00 Uhr

Anfahrtsbeschreibung


48.907370549999996,9.087988402873396

Markgröningen

Tammer Str.32
71706 Markgröningen
0711 2090-9436
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Öffnungszeiten

Mittwoch

08.00 - 15.00 Uhr


48.8631269,9.2095415

Kornwestheim

Enz Str. 25-33
70806 Kornwestheim
0711 2090-8400
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Öffnungszeiten

Dienstag

08.00 - 15.00 Uhr


48.8013996,9.5145377

Schorndorf

Schorndorfer Str. 96
73614 Schorndorf
0711 2090-9441
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Öffnungszeiten

Donnerstag

09.00 - 15.30 Uhr


48.15078505,8.644994614456962

Rottweil

Primtalstr. 2
78628 Rottweil
0741 255-15112
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Öffnungszeiten

Donnerstag

09.00 - 15.30 Uhr


Weitere Servicestellen

Feuerbach Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Mühlacker/Vaihingen Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Lorch Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Eislingen/Albershausen Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Zell i. W. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Reichenbach Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Kirchberg Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Neustadt a. D. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

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  • Aufrufe: 5828

Ansprechpartner

Wir sind für Sie da. 

Öffnungszeiten: 
Montag-Freitag: 08:00-16:00 Uhr 

Kontakt

Tel.: 0711 2090-9400
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Leistungen & Versorgungsmanagement

  • Daniel Kalosyan

    Abteilungsleiter Versorgungs- & Forderungsmanagement; Stv. der Vorständin

    Tel.: 0711 2090-9441
    E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 

  • Martina Raisch

    Versorgungsmanagement

    Tel.: 0711 2090-9440
    E-Mail: mraisch(at)bkk-mahle.de

  • Stephanie Milbradt

    Forderungsmanagement

    Tel.: 0711 2090-9420
    E-Mail: smilbradt(at)bkk-mahle.de

  • Ute Hirt

    Kundenberaterin Servicestelle Rottweil

    Tel.: 0741 255-15112
    E-Mail: uhirt(at)bkk-mahle.de

Versicherungen & Beiträge

Pflegekasse

Marketing/Vertrieb & IT

Vorstandsbüro

Weiterlesen … Ansprechpartner

  • Aufrufe: 13988

Freiwillige Versicherung

  • Team Versicherung & Beiträge: Team Versicherung & Beiträge
  • Service-App: Service-App
  • Onlinemitgliedsantrag: Onlinemitgliedsantrag

Freiwillige Versicherung

Die „freiwillige Versicherung“ der MAHLE BKK bietet Ihnen einen optimalen Versicherungsschutz. Nutzen Sie auch weiterhin die Vorteile der gesetzlichen Krankenversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es unter bestimmten Voraussetzungen für unterschiedliche Personengruppen die Möglichkeit, einer freiwilligen Versicherung.

Für wen ist die freiwillige Versicherung geeignet?

  • Wenn Sie als Arbeitnehmer ein regelmäßiges, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten, welches höher als 77.400 Euro (2026) ist, überschreiten Sie die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze und sind damit versicherungsfrei. In solch einem Fall haben Sie die Möglichkeit, sich auch weiterhin bei der MAHLE BKK zu versichern und in die „freiwillige Versicherung“ zu wechseln. Hierfür müssen Sie nichts weiter tun. Ihre Versicherung wird automatisch angepasst. Die Prüfung, ob Sie die Versicherungspflichtgrenze überschreiten erfolgt durch Ihren Arbeitgeber.

  • Als hauptberuflich Selbstständige sind Sie für sich und Ihre Krankenversicherung alleine zuständig. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, haben auch Sie die Möglichkeit, sich bei der MAHLE BKK freiwillig zu versichern. Damit sind Sie automatisch in der Pflegeversicherung versichert.

Beiträge für Berufstätige

Die Grundlage für die Berechnung Ihrer Beiträge ist ein Bruttomonatsverdienst von 5.512,50 Euro (monatliche Beitragsbemessungsgrenze 2025).

Maßgebend sind folgende Beitragssätze:

Art des Beitragssatzes: Beitragssatz
Allgemeiner Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung 14,60%
Individueller Zusatzbeitrag

4,20%

Der Arbeitnehmer übernimmt jeweils die Hälfte der Beiträge

Beitrag zur Pflegeversicherung für: Beitragssatz
Kinderlose

4,20%

Eltern mit 1 Kind bzw. mit Elterneigenschaft

3,60%

Eltern mit 2 Kindern

3,35%

Eltern mit 3 Kindern

3,10%

Eltern mit 4 Kindern

2,85%

Eltern mit 5 und mehr Kindern

2,60%

Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird ebenfalls zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber aufgeteilt

Beiträge der Renten- und Arbeitslosenversicherung: Beitragssatz
Rentenversicherung 18,60%
Arbeitslosenversicherung 2,60%
Beide Beiträge teilen Sie sich je zur Hälfte mit Ihrem Arbeitgeber

Beiträge für Selbstständige

Als hauptberuflich Selbstständige sind Sie für sich und Ihre Krankenversicherung alleine zuständig. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, haben auch Sie die Möglichkeit, sich bei der MAHLE BKK freiwillig zu versichern. Damit sind Sie automatisch in der Pflegeversicherung versichert.

Beiträge in der freiwilligen Versicherung für Selbstständige

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden grundlegend aus einem Mindestbetrag von 1.318,33 Euro (2026) berechnet. Sollte Ihr Einkommen darüber liegen, werden die Beiträge anhand Ihres tatsächlichen Einkommens berechnet - maximal jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze (5.812,50 Euro – 2026). Die Berechnung erfolgt jährlich unter Vorbehalt. Das heißt, Ihre Beiträge werden jeweils anhand Ihres aktuellsten Einkommensbescheides berechnet.

Wichtige Hinweise

Denken Sie bitte daran, Ihre Steuerbescheide unverzüglich vorzulegen, damit es in der Berechnung Ihrer Beiträge nicht zu Verzögerungen kommt. Sollte der Bescheid nicht spätestens nach drei Jahren vorliegen, werden die Beiträge für das entsprechende Jahr jeweils mit dem Höchstbeitrag festgesetzt.

Neuerung seit 01.01.2024:
Wurde eine endgültige Festsetzung zum Höchstbeitrag wegen fehlendem Steuerbescheid vorgenommen, kann dies auf formlosen Antrag hin rückwirkend korrigiert werden. Der Antrag muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bescheid über die Höchststufe gestellt werden. Zusätzlich ist der Steuerbescheid einzureichen oder ein Nachweis, dass noch kein Steuerbescheid für das entsprechende Jahr ergangen ist.

Gesetzlich oder Privat?

Michael Schneider
Abteilungsleiter Versicherung & Beiträge

Sollten Sie sich jetzt die Frage stellen, ob ein Wechsel in die private Krankenversicherung sinnvoll wäre, sprechen Sie uns bitte an.

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Wir sind da. Versichert.

Team Leistungen
0711 2090 9407

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Wir sind da. Versichert.

Team Versicherung & Beiträge
0711 2090 8409

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Team Pflegekasse
0711 2090 9409

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Team care for you
Kathrin Sigle & Steffi Makurath

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  • Aufrufe: 5379

Rentnerinnen und Rentner

  • Team Versicherung & Beiträge: Team Versicherung & Beiträge
  • Service-App: Service-App
  • Onlinemitgliedsantrag: Onlinemitgliedsantrag

Für Rentnerinnen und Rentner

Genug geschuftet? Jetzt ist es an der Zeit, das Leben in vollen Zügen zu genießen. Damit Sie auch in Ihrer Rente keine Abstriche in Ihrer Krankenversicherung machen müssen, bieten wir Ihnen auch weiterhin unseren umfangreichen Leistungs- und Servicekatalog an.

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

  • Da es sich bei der KVdR um eine Pflichtversicherung handelt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, um sich dort versichern zu können:

    Sie müssen mindestens 90 % der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens in einer gesetzlichen Krankenkasse, z. B. unserer BKK, als Mitglied oder Familienangehöriger, versichert gewesen sein (die sogenannte Vorversicherungszeit).

    Hier ein Beispiel: Wenn Sie 40 Jahre gearbeitet haben und von den letzten 20 Jahren mindestens 18 Jahre in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, ist die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt.

  • Ob Sie die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt haben, prüfen wir für Sie, sobald wir von Ihrem Rentenantrag erfahren.

Höhe der Beiträge

Ihr monatlicher Beitrag setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung und dem individuellen Zusatzbeitrag der MAHLE BKK zusammen. Der allgemeine Beitragssatz beträgt für alle gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland 14,6 %. Davon wird die Hälfte (7,3 %) durch den Rentenversicherungsträger übernommen. Der aktuelle Zusatzbeitragssatz der MAHLE BKK beträgt 2025 4,20 %. Auch hiervon wird die Hälfte durch den Rentenversicherungsträger übernommen.

Art des Beitragssatzes: Beitragssatz
Allgemeiner Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung 14,60%
Individueller Zusatzbeitrag

4,20%

Sie übernehmen jeweils die Hälfte der Beiträge

Beitrag zur Pflegeversicherung für: Beitragssatz
Kinderlose

4,20%

Eltern mit 1 Kind bzw. mit Elterneigenschaft

3,60%

Eltern mit 2 Kindern

3,35%

Eltern mit 3 Kindern

3,10%

Eltern mit 4 Kindern

2,85%

Eltern mit 5 und mehr Kindern

2,60%

Wichtige Hinweise

  • Was ist, wenn die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt sind?

    Wenn Sie die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllen, brauchen Sie auf unsere umfassenden Leistungen nicht zu verzichten. Wir bieten Ihnen in diesem Fall eine freiwillige Mitgliedschaft an.
  • Voraussetzung für eine freiwillige Versicherung der Rentner

    • Sie waren in den letzten 12 Monaten ununterbrochen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
    • oder Sie waren in den letzten 5 Jahren 24 Monate in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
    • Denken Sie daran, uns Ihren Beitritt innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende Ihrer Pflicht- oder Familienversicherung zu erklären
  • Höhe der Beiträge in der freiwilligen Versicherung der Rentner

    Bei freiwillig versicherten Rentnern richtet sich der Beitrag nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Für die Höhe Ihrer Beiträge werden Ihre gesamten Einkünfte berücksichtigt. Dazu gehören neben der Rente auch Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen außerdem z. B. Mieten, Pachten, private Lebensversicherungen oder Kapitalerträge.

    Der Beitrag aus Ihrer Brutto-Rente und ggf. Versorgungsbezügen wird wie bei pflichtversicherten Rentnern aus dem allgemeinen Beitragssatz ermittelt. Für Ihre sonstigen Einnahmen entrichten Sie Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz. Für 2026 beträgt dieser 18,2 %.

    Zu beachten:
    Die Beiträge sind von Ihnen selbst zu zahlen. Sie können von Ihrem Rentenversicherungsträger jedoch einen Beitragszuschuss erhalten.
    Damit dieser zeitgleich mit Ihrer Rente beginnen kann, sollten Sie dies möglichst zusammen mit Ihrer Rentenantragstellung bei Ihrem Rentenversicherungsträger beantragen. Der Zuschuss wird dann gemeinsam mit Ihrer Rente ausbezahlt.

  • Was muss ich beachten, wenn ich Rentenantragssteller*in bin?

    Besteht keine anderweitige, vorrangige Versicherung und liegt auch kein Grund vor, der gegen eine Versicherung in der KVdR spricht, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tag, an dem Sie den Rentenantrag stellen. Eine eventuell bestehende Familienversicherung wird durch den Rentenantrag beendet. Hier ist die Versicherung im Rahmen der KVdR vorrangig.
  • Muss ich als Rentenantragssteller Beiträge zahlen?

    Grundsätzlich sind vom Tag der Rentenantragstellung bis zu Bewilligung der Rente von Ihnen Beiträge zu zahlen. Sie brauchen allerdings keine Beiträge zu zahlen, wenn Sie innerhalb von vier Wochen nach Tod des Ehegatten eine Witwen- oder Waisenrente (vor Vollendung des 18. Lebensjahres) beantragt haben und der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt hatte, oder wenn für Sie ohne die Versicherungspflicht als Rentenantragsteller eine Familienversicherung bestehen würde.
  • Wie hoch sind meine Beiträge?

    Für Rentenantragsteller richtet sich die Beitragsbemessung wie bei freiwillig versicherten Mitglieder nach ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Das gleiche gilt für Sie, wenn bei Ihnen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über den Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist. Zur Beitragsberechnung wird der ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 18,2 % (inkl. 4,2 % kassenindividueller Zusatzbeitrag) angesetzt.

  • Ich beziehe eine Rente aus dem Ausland. Ist diese auch beitragspflichtig?

    Grundsätzlich sind Auslandsrenten auch beitragspflichtig, soweit sie aus der jeweiligen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Es ist sicherzustellen, dass Bezieher einer ausländischen Rente keine höhere Beitragslast trifft als Bezieher einer gleich hohen inländischen Rente. Aus dem Grund gilt zur Krankenversicherung ein besonderer Beitragssatz in Höhe von 9,4 % (inkl. 2,1 % hälftiger kassenindividueller Beitragssatz).

  • Wie bin ich versichert, wenn ich als Rentner ins Ausland ziehe?

    Wenn Sie planen, Ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland zu verlegen, lassen Sie sich hinsichtlich Ihres Krankenversicherungsschutzes rechtzeitig von uns beraten.

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