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Besser versichert. Gesünder sein.

Arbeitgeberservice

Beitragssätze & Bemessungsgrenzen

Beitragssätze Krankenversicherung

Krankenversicherung allgemein
14,60%
Krankenversicherung ermäßigt
14,00%
Versorgungsbezieher
14,60%
Kassenindividueller Zusatzbeitrag

3,25%

Rentenversicherung
18,60%
Bundesagentur für Arbeit
2,60%

Beitragssätze Pflegeversicherung

Beitrag für Gesamtbeitrag Arbeitnehmer Arbeitgeber
Kinderlose 4,00% 2,30% 1,70%
Eltern mit 1 Kind bzw. mit Elterneigenschaft 3,40% 1,70% 1,70%
Eltern mit 2 Kindern 3,15% 1,45% 1,70%
Eltern mit 3 Kindern 2,90% 1,20% 1,70%
Eltern mit 4 Kindern 2,65% 0,95% 1,70%
Eltern mit 5 und mehr Kindern 2,40% 0,70% 1,70%

Umlagesätze

Umlagesatz U1 (allgemeiner Umlagesatz)
2,30% bei 60% Erstattung
Umlagesatz U1 (ermäßigter Umlagesatz)
1,90% bei 50% Erstattung
Umlagesatz U1 (erhöhter Umlagesatz)
4,40% bei 80% Erstattung
Umlagesatz U2
0,56% bei 100% Erstattung

Beitragsbemessungsgrenzen

BemessungsgrenzenMonatlichJährlich
Kranken- und Pflegeversicherung
5.175,00€
62.100,00€
Renten- und Arbeitslosenversicherung
7.550,00€
90.600,00€

Jahresarbeitsentgeltgrenze

Kranken- und Pflegeversicherung
73.800,00€
Kranken- und Pflegeversicherung für Altfälle*
66.150,00€
*Gilt für Personen, die bereits im Jahr 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und privat krankenversichert waren.

Entgeltgrenze bei Auszubildenden

Monatlich
Alleinige Arbeitgeberbeitragspflicht
325,00€

Geringfügige Beschäftigung

Arbeitsentgelt bis 556 €
Pauschaler Beitragssatz Krankenversicherung
13,00%
Pauschaler Beitragssatz Rentenversicherung
15,00%
Pauschalsteuer
2,00%

Übergangsbereich

Arbeitsentgelt zwischen 556,01 und 2.000€
Faktor F

0,6683

Formel Gesamtbeitrag

1,1277182825 x Arbeitsentgelt – 232,1274966

Formel Arbeitnehmeranteil

1,3850415512 x Arbeitsentgelt – 735,9781122


Höchstbeiträge freiwillige Versicherung

Monatlich
Krankenversicherung

755,55€

Zusatzbeitrag

113,85€

Pflegeversicherung

175,95€

Pflegeversicherung (für kinderlose)

207,00€


Höchstzuschuss freiwillige Versicherung

Monatlich
Krankenversicherung
377,78€
Zusatzbeitrag
56,93€
Pflegeversicherung
87,98€

Bankverbindung

Sofern Sie Ihre Beiträge selbstständig überweisen, verwenden Sie bitte das nachfolgende Konto. Geben Sie den Verwendungszweck bitte wie folgt an:

1. Ihre Betriebsnummer
2. Der Monat, für den die Beitragszahlung erfolgt

MAHLE Betriebskrankenkasse
LBBW Stuttgart
IBAN: DE 85 6005 0101 7871 5135 09
BIC: SOLADEST600
Betriebsnummer: 675 725 37


Umlageversicherung (U1/U2)

Ausgleichsverfahren für Entgeltfortzahlung und Mutterschutz
In jedem Unternehmen entstehen Lohnausfallkosten aufgrund von Krankheit (U1) oder Mutterschaft bzw. Beschäftigungsverbot (U2) der Arbeitnehmer/-innen. Der Arbeitnehmeranspruch auf Entgeltfortzahlung kann insbesondere Kleinbetriebe schnell in finanzielle Nöte bringen, da zum einen die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wegfällt und zum anderen das Arbeitsentgelt weiter fortgezahlt werden muss. Um diese Doppelbelastung abzumildern, sieht der Gesetzgeber mit dem Umlageverfahren im Gesetz zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (AAG) einen finanziellen Ausgleich für die Unternehmen vor.
Für welche Betriebe ist das Umlageverfahren?
Umlage U1 bei Krankheit ist für alle Betriebe, die regelmäßig nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen Umlage U2 bei Mutterschaft ist unabhängig von der Betriebsgröße für alle Unternehmen
Umlageversicherung 1

Jeder zur Umlage 1 verpflichtete Arbeitgeber kann bei der BKK MAHLE zwischen drei verschiedenen Umlage- und Erstattungssätzen für die zu leistende Entgeltfortzahlung wählen.

Umlagesatz U1 (allgemeiner Umlagesatz) 2,3 % bei 60 % Erstattung
Umlagesatz U1 (ermäßigter Umlagesatz) 1,9 % bei 50 % Erstattung
Umlagesatz U1 (erhöhter Umlagesatz)

4,4 % bei 80 % Erstattung

Bei weiteren Fragen zur Umlageversicherung 1 wenden Sie sich an die BKK-Arbeitgerberversicherung beim BKK Landesverband Mitte.

0391 72518-100 | Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Umlageversicherung 2

Über das U2-Verfahren erhalten Unternehmen den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erstattet.
Grundsätzlich sind alle Arbeitgeber - unabhängig von der Anzahl und vom Geschlecht der

Beschäftigten - verpflichtet, für ihre Mitarbeitenden einen Umlagesatz im Rahmen des U2-Verfahrens
abzuführen.


Erstattungsanspruch:

  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Bei Beschäftigungsverboten gezahltes Arbeitsentgelt


Außerdem werden die bei Beschäftigungsverboten anfallenden Arbeitgeberanteile an den
Sozialversicherungsbeiträgen pauschal mit 20 % des Bruttoarbeitsentgelts abgegolten.


Zu beachten ist:
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt auch hier bei der Erstattung unberücksichtigt. Wird bei Beschäftigungsverboten nur teilweise mit der Arbeit ausgesetzt, ist nur der Teil der Aufwendungen
erstattungsfähig, der als Entgeltfortzahlung erbracht wird.


Anträge zur Erstattung
Anträge auf Erstattung nach dem AAG sind ausschließlich über gesicherte und verschlüsselte
Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemunterstützen Ausfüllhilfen (z. B.
SV-Meldeportal) zu übermitteln. Wir möchten Sie bitten, bei dem Erstattungsantrag im „Verwendungszweck“ keine personenbezogenen Daten einzugeben, da diese unter das Sozialgeheimnis fallen. Dagegen sind
neutrale Angaben, z. B. ein Aktenzeichen, möglich.

Umlagesatz U2 0,56 % bei 100 % Erstattung

GKV Infoportal und SV-Meldeportal

GKV-Infoportal

Das Arbeitgeber Informationsportal unterstützt bei komplexen Fragen rund um das Thema
Sozialversicherung. 
Sie sind sich unsicher, ob bzw. welcher Träger der Sozialversicherung für Ihr Anliegen zuständig ist
und was sie ihm gegebenenfalls melden müssen? 
Genau aus diesem Grund gibt es das Informationsportal für Arbeitgeber - Sie erhalten einen
umfassenden Überblick über Informations- und Meldepflichten nach dem Sozialrecht. Außerdem
wurde das gesamte Know-how der Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträger sowie der
Bundesagentur für Arbeit vereint. 
Als Arbeitgeber profitieren Sie von einem geringeren Arbeitsaufwand sowie einer Zeitersparnis. 

Hier geht’s zum Infoportal:
GKV-Infoportal

SV-Meldeportal

Das SV-Meldeportal ist eine allgemein zugängliche. Elektronisch gestützte Ausfüllhilfe für Arbeitgeber
und Selbstständige. Das Portal bietet eine gesicherte Kommunikation mit allen
Sozialversicherungsträgern. Zu beachten ist, dass wie bei seinem Vorgängerprodukt (sv.net) auch
über das SV-Meldeportal keine Berechnungen durchgeführt werden können und es damit kein Ersatz
für Lohnabrechnungsprogramme darstellt.
Ausführliche Informationen zum SV-Meldeportal finden Sie hier: SV-Meldeportal

Fälligkeitstermine 2024

Die Sozialversicherungsbeiträge (GSV-Beiträge) sind am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Ist der Mitarbeiter freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse, und führen Sie die Beiträge im Rahmen der sog. Firmenzahlerverfahrens ab, sind diese rechtlich erst am 15. des Folgemonats fällig. Der Beitragsnachweis ist bereits am fünftletzten Bankarbeitstag bei uns einzureichen. Berücksichtigen Sie bei den Beitragsnachweisen immer die Feiertage des Landes Baden- Württemberg.

29.01.

27.02.

26.03.

26.04.

28.05.

26.06.

29.07.

28.08.

26.09.

29.10.

27.11.

23.12.